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Newsletter Freiwilligenarbeit 04/2022
Wissenswertes und Informatives aus der Arbeit der Koordinationsstelle für Freiwilligenarbeit der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF)
 
 

Vorwort

 
Sehr geschätzte Freiwillige
Sehr geschätzte Damen und Herren Sozialvorstehende


Offenbar gibt es einzelne Schutzbedürftige aus der Ukraine, die sich bei Ihnen beklagen, dass wir sie umplatzieren. Diese Umplatzierungen würden gegen ihren Willen erfolgen und nicht selten sogar zu einem Zeitpunkt, in dem sich die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen in der Schule eingelebt hätten. Es ist verständlich, dass dieses angebliche Vorgehen bei Ihnen auf Unverständnis oder gar auf Empörung stösst. Auch ich könnte dies nicht nachvollziehen. Daher ging ich der Sache nach. Was ich in Erfahrung bringen konnte, widerspricht den Darstellungen der Schutzbedürftigen.

In einem konkreten Fall wünschte eine Familie mit schulpflichtigen Kindern unbedingt eine Umplatzierung. Sie legte gar ein Arztzeugnis vor um zu beweisen, dass die aktuelle Platzierung die Gesundheit von Familienmitgliedern gefährde. So begannen die zuständigen Fachpersonen der DAF, eine andere Unterkunft für die Familie zu suchen, was bei einer aktuellen Auslastung der Unterkünfte von rund 90 Prozent sehr anspruchsvoll ist. Schliesslich konnte die Familie umziehen. Nun gefiel es der Familie dort aber nicht, sodass sie zurück in die frühere Unterkunft wollte, was nicht möglich war. Die Familie berichtete schliesslich, dass wir sie gegen ihren Willen umplatziert hätten und die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen aus der Schule genommen hätten. Weitere Fälle lesen sich ähnlich.

Ich kann Ihnen versichern: Mit Umplatzierungen üben wir uns in Zurückhaltung - umso mehr, wenn schulpflichte Kinder und Jugendliche bereits eine öffentliche Schule in einer Gemeinde besuchen. Umplatzierungen aus Zentren, Kantonswohnungen oder Gastfamilien erfolgen fast ausschliesslich auf den ausdrücklichen Wunsch der Klientinnen und Klienten oder auf den Wunsch von Gastfamilien. Im Falle von Unterbringungen bei Gastfamilien hören wir immer beide Seiten an und fällen dann einen Entscheid. Ausgenommen sind selbstverständlich Umplatzierungen, die sich daraus ergeben, dass uns Unterkünfte nur temporär zur Verfügung stehen und das Mietverhältnis ausläuft.

Ich bitte Sie, dies zur Kenntnis zu nehmen und zukünftige Beschwerden kritisch zu betrachten und bei den Schutzbedürftigen erst kritsch nachzufragen, bevor Sie uns diesbezüglich kontaktieren.

Für Ihr grosses Engagement danke ich Ihnen sehr herzlich. Bei Fragen und Anliegen bin ich jederzeit gerne für Sie da.

Marianne Bachmann
Koordinatorin Freiwilligenarbeit
 
 

Fachinput «Kommunikation ist mehr als Sprechen»

Am Mittwoch, 31. August 2022 von 18.00 bis ca. 20.00 Uhr findet im Zentrum Sagi in Nottwil das Fachinput «Kommunikation ist mehr als Sprechen» statt.

Es hat noch freie Plätze. Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Über Ihre Teilnahme freuen wir uns.
 
 

Neue Mitarbeiterin Koordination Freiwilligenarbeit

Seit dem 8. August 2022 arbeitet Alexandra End neu als Freiwilligenkoordinatorin für das Angebot «Mentoring» der DAF. Alexandra hat vor einem Jahr den Master in Business Administration mit Vertiefung Public- und Nonprofitmanagement der Hochschule Luzern erfolgreich abgeschlossen. Neben ihrem Engagement beim Kanton arbeitet sie als Projektleiterin Integration beim schweizweiten Mentoring-Programm ROCK YOUR LIFE!.

Alexandra freut sich, Ihnen bei Fragen und Anliegen zum Thema Mentoring zur Verfügung zu stehen: alexandra.end@lu.ch, Telefon 041 228 30 69
 
 

Rechte und Pflichten von Personen mit Status S, die im Kanton Luzern Sozialhilfe beziehen

Personen mit Status S haben Rechte und Pflichten in der Schweiz. Was der Status S im Detail bedeutet, finden Sie verständlich zusammengefasst auf dem Faktenblatt des Staatssekretariats für Migration. Wichtig zu wissen ist insbesondere, dass der Status S rückkehrorientiert ist und darum keine umfassenden Integrationsmassnahmen vorgesehen sind. Der Bund stellt den Kantonen pro schutzbedürftige Person jedoch maximal CHF 3000.- Franken (CHF 750.- pro Quartal) für die Sprachförderung zur Verfügung, damit sich Schutzbedürftige während ihrem Aufenthalt in der Schweiz im Alltag besser zurechtfinden können.

Wenn Personen mit Status S im Kanton Luzern Asylsozialhilfe beziehen, unterliegen sie der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung und haben folgende Rechte und Pflichten:
 Gemäss kantonaler Asylverordnung gilt im Kanton Luzern eine Gleichstellung von Personen mit Status S (Schutzsuchende) und Personen mit Status N (Asylsuchende). Der Ansatz für die Sozialhilfe ist für diese Personen tiefer als für die einheimische Bevölkerung. Die genauen Beträge sind in der kantonalen Asylverordnung aufgelistet.
 Die Höhe der Unterstützung hängt von der persönlichen Lebenssituation ab, also ob die Person allein oder mit jemandem zusammen lebt und ob sie bzw. er in einer Kollektivunterkunft des Kantons oder in einer Individualunterkunft untergebracht ist. Änderungen der persönlichen Situation (z.B. Trennung/Heirat, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Geburt eines Kindes, Aufenthalt im Ausland) sind sofort und unaufgefordert dem Sozialdienst Schutzbedürftige zu melden.
 Die Ansätze für den Grundbedarf sind in Kollektivunterkünften tiefer als in Individualunterkünften. Dies deshalb, weil der Kanton den Personen in den Kollektivunterkünften Sachleistungen zur Verfügung stellt, welche Personen in Individualunterkünften selbst kaufen müssten (z.B. Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Abfallsäcke etc.).
 Besteht ein Anspruch auf Asylsozialhilfe, erfolgt deren Auszahlung für Personen in Individualunterkünften alle 14 Tage oder einmal im Monat über den Sozialdienst Schutzbedürftige. Der Betrag wird auf ein Schweizer Bankkonto überwiesen. Deshalb ist es wichtig, dass Personen mit Status S vor dem Aufnahmegespräch beim Sozialdienst Schutzbedürftige ein Bankkonto eröffnen.
  Bei Personen in den Kollektivunterkünften erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe alle 14 Tage in bar.
 Der Status S erlaubt Schutzbedürftigen, ins Ausland zu reisen. Beziehen sie jedoch Sozialhilfe, so ist die gesetzliche Regelung der Sozialhilfe massgebend. Konkret bedeutet dies, dass die DAF bei Schutzbedürftigen mit Sozialhilfebezug die Reisefreiheit einschränken darf. Der Zweck der Sozialhilfe ist es, die Existenz der Betroffenen zu sichern. Sie ist nicht dazu da, um Ferien zu finanzieren. Reisen Personen dennoch in die Ferien, ist davon auszugehen, dass keine tatsächliche Bedürftigkeit besteht und somit auch kein Anspruch auf Sozialhilfe.
 Personen, die Sozialhilfe beziehen, sind verpflichtet, an regelmässigen Beratungsgesprächen teilzunehmen. Werden Kontrolltermine angeordnet, müssen diese wahrgenommen werden.
 Werden Anweisungen der zuständigen Sozialhilfebehörde - in diesem Fall die DAF - missachtet, kann dies eine Reduktion der Asylsozialhilfe zur Folge haben.
 Im Falle von unrechtmässigem Bezug von Asylsozialhilfe (z.B. unwahre Angaben zur finanziellen Situation) wird diese eingestellt und es wird eine Strafanzeige wegen Betrugs eingereicht.
 
 

​DAF eröffnet temporäre Unterkunft in Schüpfheim ​

Im leerstehenden Hotel Adler in Schüpfheim hat die DAF eine temporäre Unterkunft (TUK) eröffnet. Die TUK Schüpfheim bietet Platz für die Unterbringung von rund 50 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich. Der Mietvertrag dauert bis Ende Januar 2024.
 
 

Kanton bereitet die Zivilschutzanlage in Dagmersellen vorsorglich vor

Da unsere Unterbringungskapazitäten aktuell zu rund 90 Prozent ausgelastet und neu geschaffene Plätze im Nu wieder besetzt sind, bereitet der Kanton vorsorglich die Zivilschutzanlage in Dagmersellen für die kurzzeitige Notunterbringung vor. Die Anlage bietet Platz für 80 Schutzsuchende und kann bei Bedarf voraussichtlich Ende September in Betrieb genommen werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.
 
 

Gemeinde Meggen errichtet Asylunterkunft

Die Gemeinde Meggen errichtet eine modulare Container-Anlage, um die im Rahmen der Gemeindezuweisung erforderlichen Unterbringungsplätze für Menschen im Asyl- und Flüchtlingsbereich zu schaffen. Die temporäre Asylunterkunft nimmt ihren Betrieb voraussichtlich gegen Ende November 2022 auf und bietet Platz für bis zu 100 Personen. Die DAF wird zuständig sein für den Betrieb der Unterkunft.
 
 

Zuweisung an Gemeinden: Anpassung Erfüllungsgrad

Die Zuweisungen von Schutzsuchenden aus der Ukraine sind noch immer auf sehr hohem Niveau, sodass keine Entspannung der Lage in Sicht ist. Da die Zuweisungen aktuell aber etwas tiefer ausfallen als im Juni 2022 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) vorausgesagt, passt der Kanton den Erfüllungsgrad bei der Zuweisung an die Gemeinden vorläufig von 90 auf 75 Prozent an. Somit haben die Gemeinden per 1. September 2022 ein Aufnahme-Soll von 75 Prozent zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht für die Differenz von 75 bis 90 Prozent wird auf den 1. Dezember 2022 aufgeschoben, da das SEM dann einen Wiederanstieg der Zuweisungen erwartet.

Weitere Informationen finden Sie hier.
 
 

Newsletter bitte weiterleiten!

Wir bitten Sie, sehr geschätzte Damen und Herren Sozialvorstehende, sämtliche Newsletter der DAF jeweils auch an ihre Gemeinderatskolleginnen und -kollegen sowie Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.
 
 
KANTON LUZERN
Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen
Brünigstrasse 25
Postfach 2544
6002 Luzern
 
 
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