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Mitteilung
17. November 2021
 
 

Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis geht in die Vernehmlassung

Mit der Totalrevision soll der Schutz der Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft verbessert werden. Dies insbesondere durch neue oder detailliertere Regelungen betreffend Gesundheitsschutz, Arbeitszeit und Aus- und Weiterbildung. Zudem soll der Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft soweit gerechtfertigt an den kürzlich totalrevidierten Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft angepasst werden. Zu diesem Zweck schickt das Gesundheits- und Sozialdepartement im Auftrag der Luzerner Regierung den Entwurf eines neuen Normalarbeitsvertrages in die Vernehmlassung.

Nach Bundesrecht haben die Kantone insbesondere für das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft Normalarbeitsverträge (NAV) zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden regeln. Dies ist notwendig, weil für die Landwirtschaft das Arbeitsgesetz nicht gilt.

Normalarbeitsvertrag an aktuelle Verhältnisse anpassen
Der geltende NAV Landwirtschaft trat am 15. Mai 2000 in Kraft und wurde im Jahre 2006 lediglich einer minimalen Revision unterzogen. Zudem erarbeiteten der Schweizerische Bauernverband (SBV), der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer (ABLA) in der Zwischenzeit einen Muster-NAV Landwirtschaft als Empfehlung. Ferner ersuchte der Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband den Regierungsrat um eine Überarbeitung des geltenden NAV Landwirtschaft. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, den NAV Landwirtschaft an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.

Schutz der Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft verbessern
Dabei soll der Schutz der Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft, insbesondere durch neue oder detailliertere Regelungen betreffend den Gesundheitsschutz, die Arbeitszeit und die Aus- und Weiterbildung, verbessert werden. Zudem soll der NAV Landwirtschaft soweit gerechtfertigt an den kürzlich totalrevidierten NAV für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse angepasst werden.

Der NAV Landwirtschaft ist auf alle Arbeitsverhältnisse von arbeitnehmenden Personen anwendbar, die vorwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Luzern beschäftigt sind.

Entwurf geht in die Vernehmlassung
Im Auftrag der Luzerner Regierung schickt das Gesundheits- und Sozialdepartement den Entwurf eines neuen Normalarbeitsvertrages für die Landwirtschaft vom 17. November 2021 bis 18. Februar 2022 in die Vernehmlassung bei den im Kantonsrat vertretenen Parteien, den Departementen, der Tripartiten Kommission Arbeitsmarkt Kanton Luzern, der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, dem Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband, dem Schweizer Bauernverband und dem Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband.

Anhang
Vernehmlassungsunterlagen
 
 
Dr. iur. Rolf Frick
Rechtsberater
Gesundheits- und Sozialdepartement
Telefon 041 228 60 87
Erreichbar am 17. November 2021 von 11.00 bis 12.00 Uhr
 
 
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