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Mitteilung
15. Dezember 2022
 
 

Regierungsrat verabschiedet totalrevidierten Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Der Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft wurde einer Totalrevision unterzogen. Mit den Neuerungen, die am 1. Januar 2023 in Kraft treten, wird der NAV an die aktuellen Verhältnisse angepasst und der Schutz der Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft verbessert.

Die Kantone sind verpflichtet, einen Normalarbeitsvertrag (NAV) für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden zu erlassen (NAV Landwirtschaft). Dieser muss insbesondere die Arbeits- und Ruhezeit sowie die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden regeln. Diese Verpflichtung der Kantone besteht, weil das Arbeitsgesetz des Bundes auf landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar ist.

Ende Mai 2018 stellte der Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband (LBV) beim Regierungsrat den Antrag, den NAV Landwirtschaft zu überarbeiten. Eine Überprüfung ergab, dass der geltende NAV Landwirtschaft totalrevidiert werden muss – insbesondere sollte die Höchstarbeitszeit herabgesetzt werden. Der Änderungsentwurf zum totalrevidierten NAV wurde vom Regierungsrat am 18. November 2021 zur Vernehmlassung frei gegeben. Die Vernehmlassungsfrist endete am 18. Februar 2022.

Die Totalrevision hat zum Ziel, den NAV Landwirtschaft an die aktuellen Verhältnisse anzupassen und den Schutz der Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft zu verbessern, um damit letztlich auch die landwirtschaftlichen Berufe attraktiver zu machen.

Totalrevidierter NAV Landwirtschaft tritt am 1. Januar 2023 in Kraft
Im Vernehmlassungsverfahren sind 14 Stellungnahmen (inklusive Verzichte) eingegangen. Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssten grundsätzlich eine Totalrevision des NAV Landwirtschaft. Die Totalrevision beinhaltet unter anderem die folgenden Punkte:

  • Der Geltungsbereich des NAV Landwirtschaft wird präziser umschrieben. So werden Personengruppen, bei denen der NAV Landwirtschaft nicht anwendbar ist, ausdrücklich genannt.

  • Es ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag auszustellen, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen wurde. Der schriftliche Arbeitsvertrag muss einen bestimmten Minimalinhalt aufweisen.

  • Der Gesundheitsschutz wird ausdrücklich geregelt.

  • Die Arbeitszeit wird definiert und es wird eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 52 Std. (ohne unbezahlte Pausen) eingeführt. Die tägliche Arbeitszeit soll 11 Std. nicht übersteigen.

  • Es können Jahresarbeitszeiten und saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbart werden. Dabei gelten auch hier Höchstwerte.

  • Der NAV Landwirtschaft beinhaltet einen expliziten Hinweis auf den bundesrechtlich geregelten Anspruch auf Mutter- und Vaterschaftsurlaub.

  • Für die Entlöhnung der ordentlichen Arbeitszeit sollen die Ansätze der Berufsverbände gelten.

  • Die Kündigungsfrist wird während der Probezeit von drei auf sieben Kalendertage verlängert.

    Der totalrevidierte NAV Landwirtschaft tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

    Strategiereferenz
    Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:
    Luzern steht für Lebensqualität
    Luzern steht für Zusammenhalt
    Luzern steht für Nachhaltigkeit
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    Rolf Frick
    Rechtsberater im Gesundheits- und Sozialdepartement
    Telefon 041 228 60 87
    (erreichbar am 15. Dezember 2022 zwischen 09.30 und 10.00 Uhr)
     
     
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