Zur Webansicht
 
 
Mitteilung
18. November 2021
 
 

Übergangsregelung bei der Umsetzung des Schleppschlauch-Obligatoriums

Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Ammoniak-Emissionen, verursacht durch die hohe Tierdichte im Kanton, gilt gemäss dem kantonalen Massnahmenplan II Ammoniak ab 1. Januar 2022 ein Schleppschlauch-Obligatorium für bestimmte landwirtschaftliche Flächen im Kanton Luzern. Auf Bundesebene war mit der revidierten Luftreinhalteverordnung ebenfalls ein Schleppschlauch-Obligatorium geplant, jedoch wurde vor kurzem unerwartet eine Verschiebung des Obligatoriums um zwei Jahre auf den 1. Januar 2024 beschlossen. Vor diesem Hintergrund hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in Absprache mit dem Regierungsrat eine Übergangsregelung festgelegt.

Der Kanton Luzern ist ein bedeutender Agrarkanton. Die im Vergleich zu anderen Kantonen hohe Nutztierdichte führt zu hohen Ammoniakemissionen. Unter Einbezug der Branche sowie der Umweltorganisationen wurde 2020 der neue kantonale Massnahmenplan II Ammoniak in Kraft gesetzt. Eine Massnahme daraus ist das Obligatorium zum Einsatz von Schleppschläuchen auf landwirtschaftlichen Flächen mit Hangneigungen bis zu 18 Prozent. Damit kann die Gülle emissionsmindernd ausgebracht werden.

Parallel dazu hätte mit Inkrafttreten der revidierten Luftreinhalteverordnung ab 1. Januar 2022 der Einsatz emissionsarmer Ausbringtechnik (Schleppschlauch-, Schleppschuhverteiler oder Gülledrill) von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten ebenfalls auf Bundesebene Pflicht werden sollen. Am 3. November 2021 beschloss der Bundesrat jedoch unerwartet eine Verschiebung des Schleppschlauch-Obligatoriums um zwei Jahre auf den 1. Januar 2024.

Fristerstreckung für rund 500 Betriebe im Kanton Luzern
Aufgrund der neuen Ausgangslage auf Bundesebene hat das zuständige Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in Absprache mit dem Regierungsrat sowie nach Gesprächen mit der Branche und mit den Umweltverbänden eine Übergangsregelung festgelegt. Sie gilt für Kleinbetriebe und solche, deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bis zur nationalen Umsetzung des Obligatoriums das Pensionsalter erreichen werden. Im Sinne einer Übergangsregelung werden von der Schleppschlauchpflicht bis 1. Januar 2024 noch ausgenommen: Betriebe mit

  • maximal 12 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und maximal 15 GVE (Grossvieheinheiten) pro Betrieb.
  • Betriebsleiter/Betriebsleiterin mit Jahrgang 1958 oder älter.

    Mit der Fristerstreckung sollen Betriebsleitende kurz vor der Pensionierung nicht noch vor der Übergabe des Betriebes mit zusätzlichen Investitionen belastet werden und Kleinbetrieben wird die Möglichkeit gegeben, eine zukunftsgerichtete Lösung zu finden. Sei dies mit der Anschaffung einer überbetrieblichen Maschine oder mit der Zusammenarbeit mit Maschinengenossenschaften. Rund 500 Betriebe werden somit von der Schleppschlauchpflicht befreit. Für tierintensive Betriebe mit grossen Emissionen gilt die Schleppschlauchpflicht wie vorgesehen ab 1. Januar 2022. Regierungsrat Fabian Peter hält denn auch fest: «Ich freue mich, dass in kurzer Zeit eine Übergangslösung gefunden wurde, mit der wir 90 Prozent der Wirkung realisieren können und die vom Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband wie auch von Umweltverbänden mitgetragen wird.»

    Strategiereferenz
    Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie: Luzern steht für Nachhaltigkeit
  •  
     
    Regierungsrat Fabian Peter
    Vorsteher Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
    Telefon 041 228 50 50
    (erreichbar am Donnerstag, 18.11.2021 von 09.45 bis 10.30 Uhr)
     
     
    Impressum | DisclaimerNewsletter verwalten | Abmelden