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Mitteilung
22. September 2022
 
 

Kanton Luzern führt bei Staats- und Gemeindesteuern Abzug für Energiemassnahmen ein

Ab der Steuerperiode 2023 können Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Luzern Energie- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten bei den Staats- und Gemeindesteuern geltend machen. Die Praxis erfolgt analog zur direkten Bundessteuern. Ferner werden Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen erst ab 10'000 kWh besteuert. Damit fördert der Kanton Luzern alternative Energien und den Umweltschutz.

Im Kanton Luzern können in der Steuererklärung 2023 erstmals unter anderem Energie- und Umweltschutzmassnahmen geltend gemacht werden. Der Kantonsrat hat im Rahmen der Klimadebatte einen Antrag der Kommission Raumplanung, Umwelt und Energie (RUEK) überwiesen, wonach der steuerliche Abzug für Investitionen in Solaranlagen und energetische Sanierungen für die Staats- und Gemeindesteuern eingeführt werden soll. Er soll demjenigen bei der direkten Bundessteuer entsprechen. Die entsprechenden Änderungen der Weisungen sind im Luzerner Steuerbuch publiziert. Sie gelten ab der Steuerperiode 2023. Das heisst, diese können erstmals mit der Steuererklärung 2023 im Jahr 2024 geltend gemacht werden. Sie orientieren sich an der Liegenschaftskostenverordnung für die direkte Bundessteuer (SR 642.116). Für die steuerliche Berücksichtigung ist der Zahlungszeitpunkt (Datum) relevant.

Diese Massnahmen berechtigen zum Abzug
Die Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung können abgezogen werden, auch wenn es sich dabei um wertvermehrende Investitionen handelt. Namentlich sind dies Investitionen in Erd-/Luftwärmepumpen, Pellet-Heizungen, solare Warmwasser- und Heizungsanlagen sowie Photovoltaikanlagen. Dies umfasst auch Investitionen in Energiespeicherkapazitäten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie dem Betrieb anderer Anlagen (Wind, Biogas). Ebenfalls berechtigt zum Abzug sind Wärmedämmungen. Leisten Dritte Beiträge an die Investitionen, können nur die selbstgetragenen Kosten geltend gemacht werden. Ferner gehören Rückbaukosten wie Abbruchkosten, Entsorgung des Bauabfalls usw. im Hinblick auf den (energetisch besseren) Ersatzneubau dazu.

Der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten setzt voraus, dass für den Liegenschaftsunterhalt der effektive Abzug gewählt wird. Wird für den Liegenschaftsunterhalt der Pauschalabzug gewählt, können keine zusätzlichen Abzüge für die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen sowie Rückbaukosten getätigt werden.

Ebenso nicht abziehbar sind bei einem Rückbau die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens, von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie von Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Als Ersatzneubau gilt ein neu erstelltes Gebäude, das auf dem gleichen Grundstück errichtet wurde, wie das vorbestehende Gebäude und gleichartig genutzt wird.

Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten, die wegen eines negativen Reineinkommens nicht im gleichen Jahr vollständig berücksichtigt werden können, dürfen höchstens auf die nächsten zwei folgenden Steuerperioden übertragen werden.
Einspeisevergütungen
Ab 2023 werden Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen auf Grundstücken des Privatvermögens nur noch soweit besteuert, als die Produktion 10’000 kwh pro Jahr übersteigt (Bagatellprinzip). Die Anrechnung eines Eigenverbrauchanteils entfällt. Befindet sich die Anlage im Besitz des Netzbetreibers, qualifizieren sich die vereinnahmten Entschädigungen vollumfänglich als steuerbare Mieteinnahmen.
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:
Luzern steht für Nachhaltigkeit
Anhang
Ausführungsbestimmungen:
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116)

Wichtigste Fragen und Antworten: Einführung Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen ab 2023

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Yasmin Kunz
Leiterin Kommunikation
Finanzdepartement
Telefon 041 228 55 39
 
 
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