Aufgrund der ausserordentlichen und anhaltenden Trockenheit wird die Meldepflicht an den Kanton, Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), für die Geltendmachung von höherer Gewalt gemäss Direktzahlungsverordnung per sofort aufgehoben. Diese Ausnahmeregelung erfolgt in Absprache mit den anderen Zentralschweizer Kantonen. Sie gilt nur für die Trockenheit im Ganzjahresgebiet und für das laufende Jahr 2022.
WICHTIG: Es erfolgt keine generelle Befreiung von Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und der freiwilligen Direktzahlungsprogramme.
Mögliche Fälle, bei welchen «höhere Gewalt» infolge Trockenheit und dadurch bedingte Futterknappheit auf dem Betrieb geltend gemacht werden können, sind:
Nährstoffbilanz 2022
Wenn Raufutter zugekauft werden muss oder nicht verkauft werden kann, belastet dies die Nährstoffbilanz. Wenn die Nährstoffbilanz nicht mehr ausgeglichen ist, wird bei einer allfälligen Kontrolle ermittelt, ob dies ausschliesslich auf die Trockenheit zurückzuführen sei.
Herbstweide
Vorgezogene schonende Herbstweide auf Biodiversitätsförderflächen (BFF), bei welchen eine Herbstweide erlaubt ist. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Naturschutzflächen.
«Flex»
Nutzung von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen vor dem vorgegebenen Intervall von acht Wochen sowie der Möglichkeit zum Eingrasen oder Silieren anstelle der Produktion von Dürrfutter.
RAUS
Die Bestimmung nach RAUS besagt, dass der Tagesbedarf bei Tieren der Rinder,- Ziegen- und Schafgattung mindestens ein Viertel des Trockensubstanzbedarfs durch Weidefutter gedeckt werden muss. In begründeten Fällen wie Futtermangel muss diese Bestimmung nicht erfüllt werden.
Der Auslauf auf einer Weide kann durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden. Insgesamt müssen weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden. Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen und mit «Futtermangel» begründet werden.