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Mitteilung
20. Oktober 2023
 
 

Steuerentlastung für Bevölkerung und Firmen – Steuergesetzrevision ist auf Kurs

Der Kanton Luzern plant eine Steuergesetzrevision, welche frühestens per 1.1.2025 in Kraft treten soll. Diese sieht vor, dass die Bevölkerung mit tiefen Einkommen und Familien sowie Firmen entlastet werden. Die Vernehmlassung der Gesetzesanpassungen wurde im Februar 2023 beendet. Die Luzerner Regierung hat die Impulse und Wünsche der verschiedenen Vernehmlassungspartnerinnen und -partner aufgenommen und die Botschaft über die Steuergesetzrevision entsprechend angepasst. Die Gesetzesänderungen unterliegen der Volksabstimmung.

Die Steuergesetzrevision des Kantons Luzern wurde erfolgreich weiterentwickelt: Die Ideen und Anregungen der Vernehmlassungspartnerinnen und -partner sind eingeflossen und in der Botschaft entsprechend abgebildet. Insbesondere der Verband der Luzerner Gemeinden hatte einige Punkte moniert. Die Regierung hat die Inputs des VLG ernst genommen und grossmehrheitlich umgesetzt. Dabei ging es unter anderem um die Mehrerträge aus der OCED-Mindestbesteuerung. Der neue Verteilschlüssel wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Verband Luzerner Gemeinden erarbeitet.

Für die Luzerner Gemeinden sind höhere Abfederungsmassnahmen in der Steuergesetzrevision festgelegt worden. Sie sollen aus den Mehrerträgen der OECD-Mindestbesteuerung jährlich 23,5 Millionen Franken erhalten. Dabei wird der Verteilschlüssel in den ersten zwei Jahren nach Betroffenheit berechnet. Das heisst: Je höher die Ertragsausfälle einer Gemeinde aufgrund der Steuergesetzrevision ausfallen, desto mehr Geld erhält sie von der Gesamtsumme aus der OECD-Mindestbesteuerung.

Weiter wurden folgenden Anpassungen vorgenommen:

Bei den natürlichen Personen – unabhängig des Zivilstandes – wird der Vorsorgetarif in zwei statt in einem Schritt gesenkt. Das heisst, dass voraussichtlich für die Jahre 2025 bis 2027 ein Vorsorgetarif von 0,5 Prozent auf den ersten 40'000 Franken gilt und darüber hinaus ein solcher von 1,4 Prozent. Ab 2028 soll dann ein Tarif von 0,5 Prozent auf den ersten 40'000 Franken gelten und ein solcher von 1,0 Prozent darüber hinaus.

Bei den juristischen Personen gibt es zwei Änderungen:
Erstens wird die Senkung der Kapitalsteuer von 0,01 Promille für das gesamte steuerbare Einkommen in zwei statt in einem Schritt vorgenommen. Konkret bedeutet dies, dass in einem ersten Schritt für die ersten drei Steuerjahre (voraussichtlich für die Steuerjahre 2025 bis 2027) die Kapitalsteuer pro Einheit 0,25 Promille des steuerbaren Kapitals beträgt. Das bisherige Zweisatz-Modell bleibt in diesem Zeitraum weiterhin in Kraft. Ab dem vierten Steuerjahr (voraussichtlich ab dem Steuerjahr 2028) wird die Kapitalsteuer auf eine feste Steuer von 0,01 Promille des steuerbaren Kapitals gesenkt.

Zweitens wird auf den zusätzlichen Abzug von 50 Prozent des Aufwands für Forschung und Entwicklung vorläufig verzichtet. Der Regierungsrat kann, wenn es die finanzielle Tragbarkeit später erlaubt, den Abzug nach Durchführung einer Vernehmlassung auf dem Verordnungsweg einführen.

Die Steuergesetzrevision sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

Natürliche Personen:
  • neuer degressiver Sozialabzug für tiefe Einkommen;
  • Vereinfachung und Erhöhung des Kinderabzugs auf neu 10'000 Franken bzw. 12'800 Franken bei Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort;
  • Erhöhung des Abzugs für die Drittbetreuung von Kindern von 6'000 Franken auf 25'000 Franken.

    Juristische Personen:
  • Senkung der Kapitalsteuer;
  • Patentbox mit einer Entlastung des Gewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten von neu 90 statt 10 Prozent;
  • Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Einführung eines Abzugs des Aufwands für Forschung und Entwicklung.

    Für natürliche und juristische Personen wird zudem gleichermassen ein Paket an nicht-fiskalischen Massnahmen zur Standortförderung umgesetzt. Damit sollen die Rahmenbedingungen für die Bevölkerung und Unternehmen weiter verbessert werden. In diesem Zusammenhang wird geprüft, in einem nächsten Schritt das Gesetz über die Wirtschaftsförderung anzupassen.


    Darum will die Regierung das Steuergesetz revidieren
    Ausschlaggebend für die Steuergesetzrevision sind der Wirkungsbericht Existenzsicherung 2021 und das kantonale Finanzleitbild 2022. Profitieren von der Steuergesetzrevision sollen natürliche und juristische Personen. So unter anderem natürliche Personen, die ein tiefes Einkommen aufweisen. Damit will der Luzerner Regierungsrat die Schwelleneffekte beim Austritt aus der wirtschaftlichen Sozialhilfe reduzieren. Zudem soll die Revision des Steuergesetzes dem OECD/G20-Vorhaben zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft Rechnung tragen.

    Anhang
    Botschaft B 8
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    Yasmin Kunz
    Leiterin Kommunikation
    Finanzdepartement
    Telefon 041 228 55 39
     
     
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