Zur Webansicht
Mitteilung
18. Oktober 2024
 
 

Ausgleich der Folgen der kalten Progression für das Steuerjahr 2025

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2024 beträgt 170,3 Punkte, was gegenüber der letzten Anpassung einer Erhöhung von 1,3 Prozent entspricht. Demzufolge passt der Kanton die Einkommenstarife sowie die im Steuergesetz in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge der Einkommenssteuer auf das Steuerjahr 2025 hin an.

Das Finanzdepartement hat auch in diesem Jahr die jährliche Prüfung zum Ausgleich der kalten Progression durchgeführt. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2024 beträgt 170,3 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100) und hat sich somit im Vergleich zur letzten Anpassung im vergangenen Jahr um 1,3 Prozent erhöht. Dadurch besteht für den Luzerner Regierungsrat der gesetzliche Auftrag (§ 61 Steuergesetz) zur Anpassung der Einkommenstarife sowie der im Steuergesetz in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge der Einkommenssteuer.

Diese Anpassungen werden vorgenommen
Das Steuergesetz legt klar fest, welche Tarife und Abzüge von den Anpassungen betroffen sind. Bei den Einkommenstarifen für Alleinstehende und Familien werden die Stufenlängen so angepasst, dass die überproportionale Besteuerung, ausgelöst durch die Teuerung, ausgeglichen wird. Somit soll verhindert werden, dass durch teuerungsbedingte Lohnanpassungen eine höhere Steuerbelastung entsteht, die über die Teuerung hinausgeht. Bei den Abzügen werden diejenigen angepasst, welche als Frankenbeträge im Steuergesetz festgelegt sind. Dabei wird die Teuerung jeweils seit dem Zeitpunkt der letzten Anpassung des Betrages oder der Einführung des Abzuges durch eine Steuergesetzrevision berechnet. Dadurch kann es bei den Abzügen zu unterschiedlich starken Veränderungen kommen. Dies zeigt das Beispiel der Begrenzung des Fahrkostenabzuges auf 6'000 Franken, die per 1. Januar 2018 eingeführt wurde. Für sie gilt die Teuerung, welche seither eingetreten ist. Der massgebende Indexstand zu diesem Zeitpunkt lag bei 158,0 Punkten. Dadurch wird die Begrenzung des Fahrkostenabzug um 7,8 Prozent und gerundet auf 6'500 Franken erhöht. Für die Steuerperiode 2024 lag der Abzug noch bei 6'400 Franken.

Auswirkungen auf Steuerertrag
Ohne Anpassungen würden Kanton und Gemeinden rund 5,5 Millionen bzw. 6,2 Millionen Franken mehr Steuern einnehmen, als ihnen ohnehin mit der Teuerung schon zufliessen. Inflationsbedingt verzeichnen die Gemeinwesen nominell Mehreinnahmen; sie machen so aber nicht mehr aus, als die Teuerung beträgt. Die Steuerpflichtigen bezahlen bei teuerungsbedingten Lohnanpassungen nominell zwar proportional auch mehr Steuern. Die Kaufkraft wird aber durch den Ausgleich der kalten Progression nicht durch eine überproportionale Steigerung der Steuerbelastung geschmälert.

Inkrafttreten der Anpassungen
Am 15. Oktober 2024 hat der Regierungsrat den Beschluss mit den neuen Tarifen und Abzügen mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2025 erlassen. Diese Tarife und Abzüge gelten damit für die Steuerperiode 2025. Die Änderungen werden im Kantonsblatt veröffentlicht. Zusätzlich publiziert die Dienststelle Steuern Luzern die neuen Abzüge sowie eine Tariftabelle auch auf ihrer Webseite.
 
 
Sämi Deubelbeiss
Leiter Kommunikation Finanzdepartement
Telefon 041 228 77 56
medien.fd@lu.ch
 
 
Impressum | DisclaimerNewsletter verwalten | Abmelden
Staatskanzlei.lu.ch