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Mitteilung
13. September 2021
 
 
Kulturlandschutz: Kanton Luzern startet Vernehmlassung zur Teilrevision der Planungs- und Bauverordnung
Am 29. November 2020 hat die Luzerner Stimmbevölkerung den Gegenvorschlag zu den Initiativen Luzerner Kulturlandschaft angenommen. Dieser schreibt einen stärkeren Schutz von Kulturland allgemein und von Fruchtfolgeflächen im Besonderen vor, was eine Revision der Planungs- und Bauverordnung (PBV) mit sich bringt. Bei dieser Gelegenheit wird die PBV in weiteren Punkten angepasst. Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt, das bis zum 17. Dezember 2021 dauert.

Die Luzerner Stimmberechtigten haben an der Volksabstimmung vom 29. November 2020 den Gegenvorschlag zu den Initiativen Luzerner Kulturlandschaft angenommen und damit den Schutz von Kulturland allgemein und von Fruchtfolgeflächen im Besonderen im Planungs- und Baugesetz (PBG) gestärkt. Die massgebenden Paragrafen 39a bis 39d PBG traten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Ausführungsbestimmungen auf Stufe Planungs- und Bauverordnung
Paragraf 39c Abs. 7 und Paragraf 39d Abs. 4 PBG verlangen nach Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats auf Stufe der Planungs- und Bauverordnung (PBV). Zudem gilt es, den bisherigen Paragrafen 3 PBV zu den Fruchtfolgeflächen, dessen wesentlicher Inhalt seit 1. Januar 2021 in Paragraf 39c PBG enthalten ist, der geänderten Rechtslage anzupassen.

Zusätzlich zu diesen Anpassungen, die aus der Annahme des Gegenvorschlags folgen, gibt es weitere Themen, die Teil der Revision sind. So lancierte das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 2020 unter anderem ein Projekt zur Klärung zahlreicher Fragen im Zusammenhang mit den Fruchtfolgeflächen. Der Entwurf zur Änderung von Paragraf 3 PBV ist auf die Ergebnisse dieses Fruchtfolgeflächen-Projekts abgestimmt. Weiter hat sich aufgrund des Projekts «Digitaler Kanton» sowie aufgrund von Rückmeldungen von Gemeinden und der Schätzungskommission zusätzlicher Anpassungsbedarf ergeben.

Die Teilrevision umfasst die folgenden wesentlichen Themen:
  • Umsetzung Gegenvorschlag Kulturlandinitiative,
  • vollständig datenbasierte Richt-, Zonen- und Sondernutzungsplanung,
  • Publikationspflicht Kantonsblatt,
  • Vorgehen bei Aufhebung privatrechtlicher Baubeschränkungen,
  • Elektronische Baugesuchseingabe und öffentliche Auflage des Gesuchs sowie
  • Gebühren im koordinierten Baubewilligungsverfahren.

    Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement beauftragt, zur entsprechenden Teilrevision der Planungs- und Bauverordnung ein Vernehmlassungsverfahrens durchzuführen.

    Digital gestütztes Vernehmlassungsverfahren
    Das Vernehmlassungsverfahren dauert drei Monate, vom 13. September bis zum
    17. Dezember 2021. Die Vernehmlassung wird digital mit dem Online-Tool «E-Mitwirkung» durchgeführt. Damit bietet der Kanton Luzern Behörden, Organisationen und interessierten Personen einen benutzerfreundlichen Weg, sich zum Vernehmlassungsentwurf zu äussern. Gleichzeitig erlaubt dieses Vorgehen eine effiziente Auswertung der eingereichten Stellungnahmen. Alle Informationen zum Vernehmlassungsverfahren sind unter https://baurecht.lu.ch/Mitwirkung aufgeschaltet.

    Strategiereferenz
    Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:
    Luzern steht für Nachhaltigkeit

    Anhang
  • Einladungsschreiben
  • Vernehmlassungsbericht
  • Entwurf Planungs- und Bauverordnung

    E-Mitwirkung: https://baurecht.lu.ch/Mitwirkung
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    Dagmar Jans
    Rechtsdienst, Fachleiterin Raumplanung
    Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
    Telefon 041 228 57 61
    dagmar.jans@lu.ch
    (erreichbar am 13. September, von 11:00 bis 12:00 Uhr)
     
     
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