Zur Webansicht
 
 
Mitteilung
6. Oktober 2022
 
 

Altbüron und Büron: Nächste Schritte in der Umsetzung der Rückzonungsstrategie

Die meisten der Rückzonungsgemeinden im Kanton Luzern sind auf gutem Weg. Rund ein Drittel der 21 betroffenen Gemeinden haben ihre Nutzungsplanung bereits angepasst. Ein nun vorliegendes Kantonsgerichtsurteil zum Vorgehen in der Gemeinde Büron stützt die kantonale Rückzonungsstrategie in allen Teilen: Die von der Stimmbevölkerung beschlossen Rückzonungen sind bestätigt und das Urteil ist rechtskräftig. In der Gemeinde Altbüron erweist sich der Erlass einer kantonalen Nutzungsplanung als notwendig, da bis zum Ablauf der im Oktober 2020 erlassenen Planungszone keine Revisionsunterlagen zur Vorprüfung eingereicht wurden. Die Unterlagen zur kantonalen Nutzungsplanung werden ab Ende Oktober 2022 öffentlich aufgelegt.

Die Gemeinde Altbüron verfügt über zu grosse Bauzonen und gehört damit zu den 21 Rückzonungsgemeinden des Kantons Luzern. Gemeinden mit zu grossen Bauzonen sind aufgrund des Bundesrechts und den Vorgaben im kantonalen Richtplan verpflichtet, ihre Bauzonen mit einer Revision der Bau- und Zonenordnung zu verkleinern.

Kanton erlässt kantonale Nutzungsplanung für Altbüron
Der Regierungsrat hat am 20. Oktober 2020 für die Gebiete Rain/Hindergass, Linde und Blatte in der Gemeinde Altbüron eine kantonale Planungszone erlassen (vgl. Mitteilung vom 27. Oktober 2020). Damit stellte der Kanton Luzern sicher, dass bis zur öffentlichen Auflage der Revisionsunterlagen in den entsprechenden Gebieten keine Bauvorhaben mehr bewilligt und realisiert werden, die der künftigen Bau- und Zonenordnung widersprechen. Gleichzeitig sollte der Gemeinde dadurch ermöglicht werden, eine neue, revidierte Ortsplanung auszuarbeiten, welche die bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich der Grösse ihrer Bauzonen erfüllt. Die kantonale Planungszone ist bis am 1. November 2022 befristet.

Bis heute hat die Gemeinde Altbüron keine Unterlagen zur Vorprüfung für die Umsetzung der kantonalen Rückzonungsstrategie eingereicht, weshalb das zuständige Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ein Ingenieurbüro beauftragt hat, anstelle der Gemeinde ein Ortsplanungsdossier für die Umsetzung der Rückzonungsstrategie in der Gemeinde Altbüron auszuarbeiten. Die Unterlagen wurden der Gemeinde vor den Sommerferien zugestellt. In der Zwischenzeit hat der Gemeinderat beschlossen, das vom Kanton in Auftrag gegebene Ortsplanungsdossier nicht zu übernehmen. Der vom Gemeinderat vorgelegte Vorschlag für das weitere Vorgehen ist klar unzureichend und kann insbesondere auch im Vergleich zur Umsetzung der Rückzonungsstrategie in den anderen betroffenen Gemeinden nicht akzeptiert werden, sieht dieser Vorschlag doch nicht vor, die von der Rückzonung betroffenen Flächen effektiv der Landwirtschaftszone zuzuführen.

Um die übergeordneten Vorgaben zur Reduktion von überdimensionierten Bauzonen umzusetzen und die Gleichbehandlung aller Rückzonungsgemeinden im Kanton Luzern sicherzustellen, ist deshalb das Verfahren für den Erlass einer kantonalen Nutzungsplanung einzuleiten. Damit passt der Kanton die Nutzungsplanung der Gemeinde Altbüron an. Das vom Kanton in Auftrag gegebene Ortsplanungsdossier mit den erforderlichen Rückzonungen wird Ende Oktober während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach den Einspracheverfahren entscheidet der Regierungsrat abschliessend über den Erlass der kantonalen Nutzungsplanung.

Kantonsgericht stützt kantonales Vorgehen
Bereits deutlich weiter ist der Prozess in der Gemeinde Büron fortgeschritten. Wie Altbüron ist auch Büron eine Rückzonungsgemeinde und weist um 1,5 Hektaren zu grosse Bauzonen auf. An der Gemeindeversammlung vom 10. Februar 2020 beschlossen die Stimmberechtigten eine Änderung des Zonenplans und damit die Rückzonung verschiedener Grundstücke in die Landwirtschaftszone. Gegen diesen Beschluss haben die drei betroffenen Grundeigentümer jeweils Verwaltungsbeschwerde erhoben. Am 21. September 2020 hat der Regierungsrat diese Beschwerden vollumfänglich abgewiesen und die Rückzonungen genehmigt. Daraufhin reichte eine betroffene Grundeigentümerin beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und focht den Entscheid des Regierungsrates an. Dieses hat inzwischen entschieden und die Beschwerde ebenfalls abgewiesen. Das Kantonsgericht beurteilt die Rückzonung des fraglichen Grundstücks in Bestätigung der kantonalen Rückzonungsstrategie als raumplanerisch recht- und zweckmässig. Auch für die Grundeigentümerin sei die Rückzonung zumutbar und insgesamt verhältnismässig, führt das Kantonsgericht in seinem Urteil (7H 21 236) aus. Das Urteil ist rechtskräftig.
Rückzonungsstrategie Kanton Luzern
Am 1. Mai 2014 ist das von der Schweizer Stimmbevölkerung mit grosser Mehrheit beschlossene revidierte Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 15 Abs. 2 des revidierten Raumplanungsgesetzes sind überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren. Im Kanton Luzern betrifft diese Vorgabe 21 Gemeinden: Sie haben sogar bei einem Szenario mit hohem Bevölkerungswachstum zu grosse unüberbaute Bauzonen. Insgesamt 67 Hektaren Bauland müssen deshalb in den nun anstehenden Ortsplanungen rückgezont werden. Eine Aufgabe, der sich Kantone und Gemeinden gemeinsam stellen müssen. Die Ende Januar 2020 vom Kanton Luzern vorgestellte Rückzonungsstrategie ist bei den betroffenen Gemeinden und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern teils auf Widerstand gestossen. Ein externer Experte hat auf Veranlassung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements die kantonale Rückzonungsstrategie überprüft. Das Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass der Kanton das eidgenössische Raumplanungsgesetz zurückhaltend und pragmatisch umsetzt. Weitere Informationen zur Rückzonungsstrategie finden Sie hier.
 
 
Pascal Wyss-Kohler
Leiter Rechtsdienst
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Telefon 041 228 65 32
E-Mail pascal.wyss@lu.ch
(erreichbar am Donnerstag, 6. Oktober 2022, von 10.00 bis 11.00 Uhr)
 
 
Impressum | DisclaimerNewsletter verwalten | Abmelden